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   BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89   

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https://dejure.org/1990,7316
BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89 (https://dejure.org/1990,7316)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1990 - 1 WB 9.89 (https://dejure.org/1990,7316)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 (https://dejure.org/1990,7316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umsetzung in der Verwendungsreihe (VwdgR) 65 - Verletzung der Fürsorgepflicht in der Personalentscheidung eines Vorgesetzten - Antrag auf Verhinderung der Umschreibung in die VwdgR 61 - Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten - Rechtlich relevante Verletzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 04.11.1975 - I WB 125.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Auf die Belastung durch die Ausbildung zum Stabsdienst/Rechnungsführer-Bootsmann kann sich der Antragsteller heute nicht mehr berufen (BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 125/74).
  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob die zuständigen personalführenden Stellen bei ihrer Entscheidung die Grenzen des ihnen insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (vgl. § 114 VwGO; BVerwGE 63, 210).
  • BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74

    Militärische Vorgesetzte - Verbindliche Zusage

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Dabei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung der SDM bzw. des BMVg, den Antragsteller in die VwdgR 65 umzuschreiben, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (vgl. BVerwGE 53, 163).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 9.87

    Funktionsbereiche - Innerdienstliche Abgrenzung - Militärischer Vorgesetzter -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Es ist eine gerichtlich nicht nachprüfbare Organisationsentscheidung der zuständigen Stellen, daß sie die VwdgR 65 für "Umschreiber" nur unter bestimmten Voraussetzungen öffnet und daß nach dieser Konzeption zunächst versucht wird, "Umschreiber" in anderen VwdgR unterzubringen, wenn dies mit den dienstlichen Belangen vereinbart werden kann (vgl. BVerwGE 83, 336).
  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 123.79

    Kommandierung zur Promotion - Pflichtgemäßes Ermessen - Militärischer Bedarf -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. BVerwGE 33, 150) und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwGE 46, 20; 46, 235 [BVerwG 21.02.1974 - II WD 32/73]; 53, 128 [BVerwG 29.01.1976 - I D 20/75]; 73, 182) [BVerwG 13.05.1981 - 1 D 21/80].
  • BVerwG, 21.02.1974 - II WD 32.73

    Unterschlagung und Urkundenfälschung durch einen Soldat - Eigentums- und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. BVerwGE 33, 150) und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwGE 46, 20; 46, 235 [BVerwG 21.02.1974 - II WD 32/73]; 53, 128 [BVerwG 29.01.1976 - I D 20/75]; 73, 182) [BVerwG 13.05.1981 - 1 D 21/80].
  • BVerwG, 08.05.1968 - I WB 2.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. BVerwGE 33, 150) und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwGE 46, 20; 46, 235 [BVerwG 21.02.1974 - II WD 32/73]; 53, 128 [BVerwG 29.01.1976 - I D 20/75]; 73, 182) [BVerwG 13.05.1981 - 1 D 21/80].
  • BVerwG, 27.02.1974 - I WB 140.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. BVerwGE 33, 150) und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwGE 46, 20; 46, 235 [BVerwG 21.02.1974 - II WD 32/73]; 53, 128 [BVerwG 29.01.1976 - I D 20/75]; 73, 182) [BVerwG 13.05.1981 - 1 D 21/80].
  • BVerwG, 26.09.1972 - I WB 183.71

    Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zur Zulassung von Stabsfeldwebeln und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. BVerwGE 33, 150) und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwGE 46, 20; 46, 235 [BVerwG 21.02.1974 - II WD 32/73]; 53, 128 [BVerwG 29.01.1976 - I D 20/75]; 73, 182) [BVerwG 13.05.1981 - 1 D 21/80].
  • BVerwG, 25.02.1976 - 1 WB 12.75
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 1 WB 9.89
    Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. BVerwGE 33, 150) und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwGE 46, 20; 46, 235 [BVerwG 21.02.1974 - II WD 32/73]; 53, 128 [BVerwG 29.01.1976 - I D 20/75]; 73, 182) [BVerwG 13.05.1981 - 1 D 21/80].
  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 44.84

    Anspruch auf eine bestimmte Verwendung eines Soldaten

  • BVerwG, 29.01.1976 - 1 D 20.75
  • BVerwG, 13.05.1981 - 1 D 21.80
  • BVerwG, 09.08.1989 - 1 WB 80.88

    Anforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Anforderungen an die

  • BVerwG, 25.04.1984 - 1 WB 92.83

    Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Entscheidung des

  • BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18

    Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR); Führungsinformationssystem Heer;

    Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe hat der Senat jedoch bereits in früheren Entscheidungen als dienstliche Maßnahme qualifiziert und dies darauf gestützt, dass sie eine "bedeutsame Entscheidung für den Werdegang" des Soldaten darstelle; sie lege den Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden müsse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 6 vom 9. August 1989 - 1 WB 80.88 - BA S. 5 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 3).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für konkrete Verwendungsentscheidungen, sondern auch - wie hier - für Maßnahmen, die die künftige Verwendung vorprägen und deshalb der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 7 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 6 für den AVR-Wechsel).

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 WB 72.94

    Dienstliches Interesse an dem Verbleib eines Soldaten in seiner gegenwärtigen

    Bei dem bestehenden Mißverhältnis zwischen Ist- und Soll-Bestand ist es nicht zu beanstanden, daß nach der Auffassung des BMVg kein Bedarf an einem weiteren Offizier in der AVR 63, sondern im Gegenteil ein erhebliches dienstliches Interesse an einem Verbleib des Antragstellers in seiner gegenwärtigen AVR 31 besteht (vgl. Beschluß vom 22. März 1990 - BVerwG 1 WB 9.89 -).
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